Einkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Anwendbares Recht

1.1. Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen zwischen der ACO Passavant GmbH (nachfolgend Besteller) und dem Lieferanten geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

1.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird Vertragsbestandteil jeweils die bei Vertragsabschluss gültige und aktuellste Fassung der Einkaufs- und Lieferbedingungen. Sind die Einkaufs- und Lieferbedingungen dem Angebot bzw. der Auftragserteilung nicht beigefügt, können unter dem Link: www.aco-haustechnik.de/ekb bezogen werden.

1.3. Die vorgenannten Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für zwischen einem Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB und dem Besteller abgeschlossene Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen des Bestellers mit diesem. Sie gelten ferner für Verträge und Rechtsbeziehungen bei/in denen der Besteller mit Vollmacht für einen Dritten gegenüber einem Unternehmer handelt.

1.4. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen gehen den Einkaufs- und Lieferbedingungen vor, wenn diese Individualvereinbarungen vom Besteller spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich bestätigt wurden.

 

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

2.1. Wir bestellen nur unter Zugrundelegung dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen. Angebote an den Besteller müssen schriftlich im Sinne der §§ 126, 126a BGB gestellt werden. Sie sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

2.2. Alle Preise sind in der Landeswährung des Lieferanten (soweit diese nicht auf den Euro lautet, zusätzlich auch in EUR und dann gegebenenfalls einschließlich gesondert ausgewiesener Währungsabsicherung) anzugeben. Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Festpreise. Lässt sich den Preisangaben nicht entnehmen, ob die Preise die Umsatzsteuer berücksichtigen, handelt es sich um Bruttopreise.

2.3. Der Lieferant ist im Falle einer Anfrage durch den Besteller während der dort genannten Frist, sonst während der von ihm bestimmten Frist, an sein Angebot gebunden. Wird von beiden Parteien keine Bindefrist ausdrücklich benannt, beträgt sie 4 Wochen ab Zugang des Angebots beim Besteller.

2.4. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sind nicht verbindlich. Bestellungen können nur innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung mit schriftlicher Auftragsbestätigung angenommen werden.

2.5. Jegliche Geschäftsbedingungen des Lieferanten, insbesondere in Auftragsbestätigungen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihrer Vereinbarung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besteller der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners schriftlich zustimmt.

2.6. Auftragsbestätigungen, die in Preisen, Liefertermin oder Fertigungsdaten von den Bestellungen abweichen, sind als Ablehnung der Bestellung zu verstehen.

2.7. Sind diese Einkaufs- und Lieferbedingungen in einen mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag einbezogen worden, gelten sie auch dann für weitere Verträge gleicher Art, die mit diesem Lieferanten zukünftig geschlossen werden, wenn auf die Geltung der Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

3. Preise

3.1. Sämtliche Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, frei Werk. Transport-, Versand-, Ver-packungs- und Versicherungskosten sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – in den angegebenen Preisen enthalten.

3.2. Wird die Verpackung aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung gesondert berechnet, so ist der Besteller berechtigt, diese zurückzusenden und mindestens 2/3 des Verpackungspreises vom Rechnungsbetrag abzusetzen.

 

4. Rechnung und Zahlung

4.1. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an folgende Anschrift zu senden:
ACO Passavant GmbH
Ulsterstraße 3
36269 Philippsthal

4.2. Die Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer, Anforderungsnummer, dem Besteller und der Kontierung prüffähig bei dem Besteller einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.

4.3. Bei Rechnungen, die nicht hinreichend identifizierbar sind, insbesondere bei Fehlen der vollständigen Zeichen und Nummern der Bestellung, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit erst nach vollständiger Klarstellung durch den Lieferanten zu laufen, soweit dieser von uns unverzüglich nach Erhalt der Rechnung auf die unzureichende Identifizierbarkeit hingewiesen worden ist. Liegen Zeugnisse, Dokumentationen o. ä., die ausdrücklich Gegenstand der Bestellung sind, der Rechnung oder Lieferung nicht bei, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit mit dem vollständigen Erhalt dieser Unterlagen. Die Rechnung muss dem Besteller mit Abgang der Sendung – auch bei Teillieferung – gesondert zugeschickt werden.

4.4. Zahlung leistet der Besteller innerhalb von 30 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen ohne Abzüge ab vollständiger Lieferung und Leistung und Rechnungseingang beim Besteller. Abweichungen davon müssen mit dem Besteller schriftlich vereinbart sein. Zahlungen erfolgen nach Wahl des Bestellers durch Übersenden von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank-/Postscheckkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangsstempel bzw. das Belastungsdatum bei Überweisungen.

4.5. Hat die gelieferte Ware Mängel, beginnt die Frist für das Erreichen der Zahlungsfälligkeit mit der Abnahme der mangelfreien Ware. Zahlungen durch den Besteller bedeuten keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Leistung oder der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Betrages.

4.6. Bei früherer Anlieferung als vereinbart beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Tage, an dem die Lieferung/Leistung fällig gewesen wäre.

4.7. Sind ausnahmsweise keine Preise angegeben, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Listenpreise des Lieferanten mit den oben genannten Abzügen.

4.8. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die vom Besteller genannte Versandstelle. Ansonsten ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.

 

5. Lieferung und Lieferzeit

5.1. Die in den Bestellungen bestimmten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Die Liefertermine sind einzuhalten. Etwaige Lieferverzögerungen sind dem Besteller sofort unter Angabe der Gründe und ihrer voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Für jede Lieferung ist dem Besteller am Versandtag ein Avis mit genauer Angabe der Bestelldaten und den genauen Liefermengen zuzusenden.

5.2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern die Lieferung zu diesem Zeitpunkt vertragsgerecht erfolgt ist oder der Besteller die Lieferung als rechtzeitig erbracht bestätigt.

5.3. Bei vorzeitiger Lieferung steht dem Besteller das Recht zu, entweder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin allein auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Teillieferungen akzeptiert der Besteller nur nach schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist im Zeitpunkt der Anlieferung die verbleibende Restmenge schriftlich aufzuführen.

5.4. Bei nicht termingerechter Lieferung ist der Besteller, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf der Besteller – nach seiner Wahl – vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann.

5.5. Wird dem Lieferanten infolge von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften oder Energie, behördlichen Maßnahmen o. ä. rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Lieferung innerhalb der Nachfrist erfolgt. In Fällen teilweiser, vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit, besteht ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn teilweise Lieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Hat die Lieferung infolge der Verspätung für den Besteller kein Interesse oder erklärt der Lieferant, dass er innerhalb einer angemessenen Frist nach Fälligkeit zur Lieferung nicht imstande sei, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf.

5.6. Kommt der Lieferant mit der Leistung in Verzug, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des vertraglich vereinbarten Preises für die Leistung pro Kalendertag des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vertraglich vereinbarten Preises verpflichtet. Der Besteller kann die Zahlung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen, unabhängig davon, ob er sich bei Übergabe/Annahme der verspäteten Leistung die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten hat.

5.7. Stehen dem Besteller wegen des Verzugs gesetzliche Schadenersatzansprüche zu, so wird die Vertragsstrafe auf diese Schadenersatzansprüche gemäß § 341 BGB angerechnet. Die Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinausgehenden gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bleibt unberührt.

5.8. Die in den Bestellungen und/oder Abrufen genannten Liefermengen sind Festmengen. Überlieferungen von mehr als 5% können nicht abgenommen werden, außer sie wurden mit dem Besteller abgestimmt. Unterlieferungen von mehr als 5% gelten als Nichterfüllung.

 

6. Unterlagen

6.1. An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Mustern behält sich der Besteller seine Eigentums- und Urheber-rechte vor. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung des Vertrages sind diese unaufgefordert an den Besteller zurückzugeben.

6.2. Die Verwendung zu anderen als den mitgeteilten Zwecken verpflichtet den Lieferanten zum Schadenersatz. Zweitschriften, Durchschriften und Ablichtungen dürfen nicht zurückgehalten werden. Modelle, Schablonen und dergleichen werden bei Berechnung Eigentum des Bestellers und sind ihm mit der Auslieferung der Teile zu übergeben, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit dem Besteller geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Angebotsphase erlangte Kenntnisse und nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die Umstände, insbesondere Fertigungswissen, allgemein bekannt worden sind.

 

7. Mängelhaftung

7.1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Komponenten und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und den EU-Normen entsprechen. Sämtliche Produkteigenschaften bestimmen sich nach den EU-Normen bzw. Werkstoffdatenblättern, soweit nicht andere Normen mit dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sofern keine EU-Normen oder Werkstoffdatenblätter bestehen oder keine Gültigkeit - mehr - haben, gelten die entsprechenden DIN-Normen oder mangels solcher der Handelsbrauch, sofern diese nicht hinter dem neuesten Stand der Technik zurückbleiben. Inhalt und Umfang der technischen Dokumentation bestimmen sich nach den EU-Richtlinien und ggf. den EU-Mitgliedsstaaten, in die das Produkt verkauft wird. Bezugnahmen des Lieferanten auf Normen, Werkstoffdatenblätter oder Werkprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen und Verwendbarkeit werden gegenüber dem Besteller seitens des Lieferanten ausdrücklich garantiert.

7.2. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so hat der Lieferant hier-zu die schriftliche Zustimmung seitens des Bestel-lers rechtzeitig einholen. Die Vertragspflichten des Lieferanten werden durch eine solche Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unter Angabe von Gründen dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3. Der Besteller ist zur Untersuchung der Ware und Öffnung der Verpackungen nicht verpflichtet. Durch Zahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis insoweit erklärt, dass die Ware bestellt, vollständig oder mängelfrei ist, auf Mängelhaftungsansprüche sowie auf die Rechte aus verspäteter Lieferung wird nicht verzichtet. Alle Qualitätsmängel, Mengen- und Maßdifferenzen gelten als versteckte Mängel und verpflichten den Lieferanten zur Mängelhaftung, auch wenn solche Mängel erst durch den Endabnehmer des Bestellers festgestellt werden. Der Lieferant ist sodann berechtigt, sich auf das Fehlen der Rüge seitens des Bestellers im Falle mangelhaft gelieferter Ware zu berufen, wenn er den Besteller zunächst zeitnah zu der erfolgten Lieferung unter angemessener Frist aufgefordert hat, die gelieferte Ware auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und Mitteilung darüber zu machen.

7.4. Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit und im Falle nicht berechtigter Teillieferung das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, die entweder in der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in der Beseitigung des Mangels besteht. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten der Hin- und Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller das Recht, auch weiterhin Nacherfüllung zu verlangen. Der Lieferant kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn der Lieferant dem Besteller die un-verhältnismäßigen Kosten schriftlich nachweist. Kommt der Lieferant der Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Besteller berechtigt, entweder auf Kosten des Lieferanten die Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder die Mangelhaftigkeit der Ware auf Kosten des Lieferanten selbst oder anderweitig beseitigen zu lassen. Der Besteller kann auch darüber hinaus die Minderung des Preises vornehmen, soweit auch hiernach ein Minderwert verbleibt. Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

7.5. Die Mängelhaftungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Besteller oder den vom Besteller benannten Dritten bzw. der benannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern kein späterer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist. Die Mängelhaftungsfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt 3 Jahre, jedoch 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt, sofern es sich um Liefergegenstände handelt, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Lieferung von Ersatzteilen. Werden im Rahmen der Nacherfüllung Teile geliefert oder nachgebessert, gelten für den Neubeginn der hier geregelten Verjährungsfrist oder deren Hemmung die allgemeinen Vorschriften des BGB. Bei Lieferungen von Maschinen, Maschinenteilen und maschinenartigen Einrichtungen, die durch den Lieferanten oder durch von ihm beauftragte Dritte beim Besteller zu montieren sind, beginnt die Rügefrist mit Beginn der Betriebsfähigkeit nach erfolgter Montage.

 

8. Produkthaftung, Rückrufkosten

8.1. Wird der Besteller wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder Produkthaftungsgesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist der Besteller berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

8.2. Gegenüber Ansprüchen Dritter aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes stellt der Lieferant den Besteller frei, soweit der Lieferant für die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

 

9. Schutzrechtsverletzungen

Der Lieferant hält den Besteller und deren Kunden zu jeder Zeit während und nach der Dauer dieses Vertrages von allen Schäden, Kosten und Nachteile (einschließlich entgangenem Gewinn, Gebrauchsentzug, Stillstandzeiten, Pönalen, Anwaltskosten usw.)frei, die dem Besteller oder seinen Kunden, im Zusammenhang mit dem Gebrauch, Verkauf , Verarbeitung, Verbindung oder Weiterveräußerung der vom Lieferanten zu liefernden Teile wegen angeblicher Patent-, Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- oder ähnlicher Schutzrechtsverletzungen entstehen und wird dem Besteller oder seinen Kunden alle hieraus entstehenden Kosten und Schäden unverzüglich ersetzen.

 

10. Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

10.1. Die Abtretung einer Forderung, gleich welchen Inhalts, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die Zustimmung darf der Besteller nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall die Interessen des Bestel-lers an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Lieferanten an der beabsichtigen Abtretung überwiegen.

10.2. Eine Beschränkung der Rechte des Bestellers gegenüber Ansprüchen des Lieferanten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den Lieferanten aufzurechnen, ist unwirksam. 10.3. Der Lieferant verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch den Besteller zu widersprechen.

 

11. Haftpflichtversicherung

11.1. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden, auf seine Kosten eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Auftragsdatum aufrechtzuerhalten. Die Versicherungspolice ist dem Besteller auf Verlangen vorzulegen.

11.2. Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen. Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind dem Besteller auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen des Bestellers sind auch während der Vertrags-laufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen den Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund.

 

12. Transportgefahr

12.1. Jeder Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Lieferanten.

12.2. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, sowie der Verschlechterung der Ware bis zur Abnahme durch den Besteller.

 

13. Lieferschein

13.1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizule-gen. Dieser hat insbesondere zu enthalten,
a) eine genaue Aufschlüsselung des Inhalts der Sendung sowie
b) sämtliche Bestelldaten des Bestellers.

 

14. Warenannahme

Warenannahme erfolgt nur Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag 07:00 bis 14.00 Uhr.

 

15. Nachunternehmer

Soweit sich nicht aus einer gesonderten Vereinbarung bzw. für den Besteller erkennbar aus dem Inhalt der Bestellung bezogen auf das Leistungsvermögen des Lieferanten etwas Abweichendes ergibt, ist der Lieferant verpflichtet, alle Verpflichtungen aus der Bestellung im eigenen Betrieb zu erbringen. Jeder Einsatz von Nachunternehmern durch den Lieferanten darf – ungeachtet ob der Besteller ihn bei Vertragsschluss erkennen oder absehen konnte – nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers erfolgen.

 

16. Datenschutz/Datenspeicherung

Die ACO Passavant GmbH ist berechtigt, die Daten des jeweils Vertragspartners sowie des einzelnen Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes im Geschäftsverkehr im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung zu erfassen und zu speichern.

 

17. Unzulässige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs

Der Lieferant ist verpflichtet, in seinem Unternehmen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass seine gegenüber dem Besteller handelnden Mitarbeiter keine Straftaten gegen den Wettbewerb im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) und nach den §§ 17, 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begehen.

 

18. Verschwiegenheitspflichten und Werbung

18.1. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, über die Geschäftsverbindung mit dem Besteller Stillschweigen zu wahren und alle offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen.

18.2. Soweit ausnahmsweise in der Werbung des Lieferanten auf die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller hingewiesen werden soll, darf dies erst geschehen, nachdem der Besteller sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt hat. Die ausnahmsweise erklärte schriftliche Zustimmung ist auch in solchen Fällen auf den konkret zur Erlangung der Zustimmung dargestellten Werbeauftritt des Vertragspartners beschränkt.

18.3. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Besteller Schadenersatzforderungen vor. Der Lieferant hat dem Besteller alle Nutzungen, die er aus der Verletzung dieser Verpflichtungen zieht, heraus-zugeben, sowie jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

19. Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zweckset-zung der Parteien am nächsten kommt. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

20. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen sowie aus jeglichen Warenbestellungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Der Besteller ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten Klagen zu erheben. 
 

Stand: 13.02.2008

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