Nein, das ist nicht erlaubt. Von Rückstau sind nur die Räume unterhalb der Rückstauebene gefährdet. Das lt. Norm auch nur diese gefährdeten Räume geschützt werden dürfen, hat seinen Grund: Rückstauverschlüsse schotten die Rohrleitung sowohl gegen rückstauendes Abwasser als auch gegen abfließendes Abwasser ab. D.h. im Rückstaufall kann kein rückstauendes Abwasser eintreten, gleichzeitig kann anfallendes Abwasser von den oberen Stockwerken nicht ablaufen. Das Abwasser sammelt sich in der Rohrleitung bis es am tiefsten Punkt (z.B. Bodenebene Dusche im Keller) austritt und die Räumlichkeiten überflutet.
Abwasserhebeanlagen können bei Rückstau das Abwasser aus dem Haus in die öffentliche Kanalisation pumpen. In Ausnahmefällen ist das bei der Sanierung erlaubt.
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