Fettabscheider, die nach DIN EN 1825 gefertigt und geprüft werden, sind nicht darauf ausgelegt, emulgierte Fette und Öle aus dem Abwasserstrom zurückzuhalten. Enthalten Abwasserströme zudem einen hohen Anteil an Reinigungsmittel, so können diese ebenfalls die Abscheidbarkeit von Fetten und Ölen im Fettabscheider reduzieren.
DIN 4040-100-2016 befasst sich unter Ziffer B.2 (Sonderfälle) mit dieser Thematik. Daraus lassen sich mit Blick auf die obigen Ausführungen für die Anwendung von Fettabscheidern folgende Empfehlungen zu den grundsätzlichen zwei Fragestellung ableiten.
Welche Entwässerungsgegenstände sind an einen Fettabscheider anzuschließen?
Es sind möglichst nur Entwässerungsgegenstände (1) aus der Küche über den Abscheider zu führen, an welchen Abwasser mit Fetten und Ölen anfällt, wobei eine Ableitung in den Fettabscheidern möglichst ohne den Einsatz von Reinigungsmitteln erfolgen sollte.
Erfolgt eine weitestgehende Vorabräumung des Geschirrs und dessen Vorspülen ohne Reinigungsmittel (2), so kann dieses Abwasser ebenfalls bedenkenlos über einen Fettabscheider gereinigt werden, da dieser Abwasserteilstrom überwiegend abscheidbare Fette und Öle beinhaltet.
Es ist darauf zu achten, dass für diese Zulaufleitungen eine fachgerechte Entlüftung (V) über das Gebäudedach geplant und ausgeführt wird.
Welche Entwässerungsgegenstände sollten möglichst nicht an einen Fettabscheider angeschlossen werden?
Erfolgt eine ausreichende Vorabräumung des Geschirrs wie unter (a) beschrieben, so enthält das Abwasser aus der nachfolgenden maschinellen Reingungsstufe der Spülstraße (3) nur noch geringe Fettanteile und kann gegebenenfalls direkt in die Kanalisation abgeführt werden.
Befinden sich zudem in Küchennähe Reinigungsplätze (4), auf denen beispielsweise Servierwägen, Küchenrolltische oder Abluftfilter mit Hochdruck-Reinigern und/oder Reinigungs- und Desinfektionsmiteln behandelt werden, so können je nach lokaler Situation die dort anfallenden Abwässer ebenfalls direkt in die Kanalisation abgeleitet werden. Dies gilt auch für Abwässer aus z.B. Bodenreinigungsmaschinen, welche ebenfalls über diese Reinigungsplätze abgeführt werden können.
Grundsätzlich ist bei diesen beiden Fällen jedoch zu beachten, ob die kommunalen Bestimmungen diese Vorgehensweise erlauben. Gegebenenfalls können die zuständigen behördlichen Stellen verlangen, dass eine Probenahme sowohl für den Abscheider (P1) wie auch für den unbehandelten Abwasserstrom (P2) in den Abwasserleitungen zu installieren ist.
Bei weiteren Rückfragen zu dieser Thematik stehen Ihnen unsere jeweils zuständigen Technischen Fachberater gerne zur Verfügung.