Der bauliche Brandschutz wird in den Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt. Gebäude werden in fünf Gebäudeklassen eingeteilt, um Brände zu verhindern, die Ausbreitung von Feuer und Rauch einzudämmen und die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen. Die Musterbauordnung (MBO) unterscheidet zwischen Bauprodukten und Bauarten. Bauarten umfassen das Zusammenfügen von Bauprodukten auf der Baustelle, wie z. B. den Zusammenbau eines Ablaufkörpers mit Brandschutzkomponenten.
Für Bauprodukte ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) erforderlich, für Bauarten eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG). Planer müssen beide Nachweise einholen, um sicherzustellen, dass Bauprodukte zugelassen und die Einbausituation abgedeckt ist. Verarbeiter überprüfen lediglich die Bauartgenehmigung. Bauprodukte müssen gemäß der abZ gekennzeichnet sein.
Je nach Gebäudeklasse variiert die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile. Die Anforderungen an Bodenabläufe werden in verschiedenen Feuerwiderstandsklassen wie R 30, R 60, R 90 und R 120 gemäß der Leitungsanlagen-Richtlinie festgelegt.
Der Nachweis der Feuerwiderstandsdauer erfolgt über einen Verwendbarkeitsnachweis, wie z.B. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG). Dies gilt auch für Bodenabläufe, die nach DIN EN 1253-1 geregelt sind und in der Technischen Baubestimmung (MVVTB) dokumentiert werden.
1) Nach § 40 und § 41 (MBO) werden an die Abschottungen von Leitungsanlagen, Installationsschächten und Kanälen innerhalb von Wohnungen und Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² und nicht mehr als zwei Geschossen keine Anforderungen gestellt.
2) Für Decken zu Dachräumen und Flachdächern gelten keine besonderen Anforderungen, wenn im Dachraum keine Aufenthaltsräume sind.
3) In Sonderbauten gelten differenzierte Anforderungen. Details sind den Sonderbauordnungen und dem speziellen Brandschutzkonzept als Bestandteil der Bauordnungen zu entnehmen.
A) Abschottungen für F 60-Bauteile sind zurzeit nicht verfügbar. Deshalb sollten alternativ Abschottungen für F 90-Bauteile eingebaut werden.
B) I n den Ländern in denen die F-30 Anforderungen nicht gelten müssen bei F 30-Bauteilen keine Abschottungen zwingend eingebaut werden. Dies ist jedoch zu empfehlen, um die Schutzziele entsprechend den anerkannten Regeln der Technik in jedem Fall zu erfüllen.
Hinweis: Bei Einhaltung der Tabelle werden alle Anforderungen abgedeckt. Der Nachweis der jeweiligen Feuerwiderstandsdauer muss über einen Verwendbarkeitsnachweis, z. B. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) erbracht werden.