Die Entlüftung von Hebeanlagen und Pumpstationen ist ein wesentlicher Aspekt für deren effizienten und störungsfreien Betrieb. Laut DIN EN 12050-1/-2 müssen alle Hebeanlagen an Entlüftungsleitungen angeschlossen werden, die entweder über Dach geführt oder an bestehende Haupt- oder Sekundärlüftungen angeschlossen werden. Die Notwendigkeit einer adäquaten Entlüftung ergibt sich aus mehreren Gründen:
Vermeidung von Unter- oder Überdruck: Eine unzureichende Entlüftung kann innerhalb der Hebeanlage entweder Unterdruck oder Überdruck erzeugen. Beide Zustände können dazu führen, dass das Sperrwasser, welches in den Geruchverschlüssen der angeschlossenen Entwässerungsgegenstände (wie Bodenabläufe, Duschrinnen oder Waschbecken) enthalten ist, entweder abgesaugt oder herausgedrückt wird. Dies kann zu unerwünschter Geruchsbelästigung führen.
Geruchsverschlüsse "trocken legen": Fehlt die Entlüftung der Zulaufleitung zwischen Entwässerungsgegenstand und Hebeanlage, kann dies dazu führen, dass die Geruchsverschlüsse austrocknen, was ebenfalls starke Geruchsbelästigung zur Folge hat.
Querschnitt der Lüftungsleitung
Der Querschnitt der Lüftungsleitung richtet sich nach der Abwasserart und dem maximalen Volumenstrom in Litern pro Sekunde
der verwendeten Pumptechnik, gemäß den Anforderungen der DIN EN 12050-1/-2:
Abwasserart | Maximaler Volumenstrom l/s | Mindestquerschnitt der Lüftungsleitung |
Fäkalienfreies Abwasser | Nicht relevant | kein Mindestquerschnitt festgelegt. Falls die Hebeanlage verschlossen ist, muss eine Lüftung zwingend über das Dach erfolgen (DIN 1986-100) |
Fäkalienhaltiges Abwasser | bis 12 l/s über 12 l/s | DN 50 DN 70 oder größer |