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ACO Haustechnik


7. Entsorgung, Wartung und Generalinspektion von Leichtflüssigkeitsabscheidern


Entsorgung des Behälterinhalts von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN EN 858 und DIN 1999-100

In Deutschland ist DIN 1999-100 maßgeblich für die Festlegung der Entsorgungsintervalle. Nach Ziffer 12.5 ist die zurückgehaltene Leichtflüssigkeit spätestens dann zu entnehmen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80% der maximalen Speichermenge erreicht hat. Ist das Abwasser mit Biodiesel vermengt, so ist der Inhalt des angeschlossenen Leichtflüssigkeitsabscheiders gemäß DIN 1999-101 einmal im Jahr entleert werden, unabhängig davon, wie viel Öl sich im Behälter angesammelt hat.

Die Entnahme des im Schlammfang enthaltenen Schlammes muss spätestens dann erfolgen, wenn die abgeschiedene Schlammenge die Hälfte des Schlammfangvolumens erreicht hat.

Die Füllstände für die gesammelte Leichtflüssigkeit und den gesammelten Schlamm können über passende Messstäbe geprüft werden. Mit den Warngeräten von ACO Haustechnik kann auch das kritische Füllniveau der Leichtflüssigkeit bestimmt werden, siehe hierzu Kapitel "Warngeräte".

Nach der Entleeerung und Reinigung des Behälters ist dieser wieder mit Wasser (Trinkwasser, Betriebswasser oder aufbereitetes Abwasser aus der Abscheideranlage) wieder zu befüllen.


Fehlende Entsorgung - Folgen

Bei Leichtflüssigkeitsabscheidern kann keine Entwässerung mehr erfolgen, sobald die maximal erlaubte Speichermenge für Leichtflüssigkeit erreicht wurde, da über den integrierten Schwimmer der Verschluss des Ablaufrohres erfolgt. Gerade bei Abscheidern, die Freiflächen entwässern sollen, kann dies sehr kritische Folgen haben.

Wird die maximale Schlammspeichermenge erreicht, so sinkt die Abscheidewirkung, da die Verweilzeit nicht mehr den Minimalanforderungen gemäß der Typprüfung für die Nenngröße aus DIN EN 858 entspricht. Verunreinigungen von Gewässern/Grundwasser können die Folge sein, zudem können explosive Atmosphären in der Kanalisation auftreten.


Was ist bei der Wartung von Leichtflüssigkeitsabscheidern zu beachten?

Gemäß DIN 1999-100 ist die Wartung halbjährlich durch einen Sachkundigen vorzunehmen. Dabei sind die Hinweise der Hersteller zu beachten. Je nach Leichtflüssigkeitsabscheider sind dabei in der Regel die folgenden Tätigkeiten durchzuführen:

TätigkeitBeschreibung
Kontrolle Abscheiderbehälter
  • Die Innenwände und Einbauteile sind nach einer Entleerung auf Schäden und Undichtheiten zu prüfen
  • Der Koaleszenzeinsatz ist zu Reinigen und auf Beschädigung zu prüfen
  • Die Dichtungen in den Deckeln sind ebenfalls auf Schäden zu begutachten
  • Die zu- und ablaufseitigen Rohrverbindungen sind auf Funktionalität zu prüfen (Gefälle vorhanden? Muffenverbindungen, etc.)

Kontrolle der elektrische Einrichtungen/Komponenten
(falls vorhanden)

  • Die Richtigkeit der elektrischen Anschlüsse ist zu kontrollieren
  • Die Funktionen der einzelnen Komponenten sind durch Betätigung zu prüfen
  • Nach Bedarf müssen die Komponenten gereinigt werden
Reinigung Probenahmeeinrichtung
  • Wurde eine Probenahmeeinrichtung installiert, so ist die Verwendbarkeit zu prüfen (kann der Deckel geöffnet werden, ist die Deckeldichtung in Ordnung?)
  • Eventuell vorhandene Verschmutzungen sind zu entfernen.
Mängelbeseitigung
  • Austausch defekter Dichtungen
  • Herstellung korrekter Verrohrungen
  • Ersetzen von defekten, elektrischen Teilen
  • ….


Generalinspektion

Die Generalinspektion ist gemäß DIN 1999-100 vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung durch einen Fachkundigen durchzuführen.

Die Generalinspektion darf nicht durch den Betreiber, durch den Installateur oder gar durch den Hersteller des Leichtflüssigkeitsabscheiders vorgenommen werden, denn diese würde die geforderte Unabhängigkeit bei der Generalinspektion ja gerade nicht erfüllen.

Daher sind fachkundige Personen zu wählen, die nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Generalinspektion erbringen können. Der Nachweis der Fachkunde kann gemäß DIN 1999-100 nach RAL-GZ 968 für die Beurteilungsgruppe GI-L oder gleichwertige Anforderungen erbracht werden.

DIN 1999-100, Ziffer 12.7.2 legt dabei die durchzuführenden Arbeiten bei der Generalinspektion fest. Da wie oben beschrieben die Unabhängigkeit der Inspektion gewährleistet sein muss, wird hier an dieser Stelle keine Auflistung der nötigen Aufgaben vorgenommen, da diese ja neutral festzulegen sind. Alle für die Generalinspektion nötigen Punkte können in DIN 1999-100 unter oben genannter Ziffer nachgeschlagen werden.


Betriebstagebuch

Die Führung von Betriebstagebüchern wird gemäß DIN 1999-100 Ziffer 12.6 gefordert. Darin werden

  • Entsorgungen und Reinigungen mit Zeitpunkten notiert.
  • Wartungen und Reparaturen dokumentiert.
  • die Arbeiten der Generalinspektion und deren Ergebnisse protokolliert.

Weiterhin können darin bei Bedarf Angaben bezüglich der eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel aufgeführt werden.

Wird von der zuständigen Kommune die Führung eines Betriebstagebuches verlangt, so ist dieses vom Betreiber aufzubewahren und bei Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsicht vorzulegen. Nähere Angaben dazu sollten sich in den kommunalen Satzungen finden.


Zusammenfassung

  1. Gemäß DIN 1999-100 muss eine Reinigung immer dann erfolgen, wenn 80% des maximal erlaubten Ölspeichervolumens oder 50% der Schlammspeicherkapazität erreicht wurden.
  2. Fehlende oder zu späte Entsorgung kann zu Überflutung von Außenflächen oder zu einer dramatischen Reduzierung der Abscheidewirkung führen.
  3. Leichtflüssigkeitsabscheider sind halbjährlich von Sachkundigen zu warten. Die dabei nötigen Tätigkeiten werden von den Herstellern der Leichtflüssigkeitsabscheider festgelegt. Die Wartung umfasst dabei i.d.R. Prüfungen auf Funktionalität und Dichtheit.
  4. Vor Betriebsbeginn und spätestens alle fünf Jahre ist eine Generalinspektion durch einen Fachkundigen durchzuführen. Bei diesem Fachkundigen muss es sich um eine Person mit erforderlichen Fachkenntnissen handeln, die diese Inspektion absolut unabhängig durchführen kann. Mitarbeiter des Betreibers, Installateurs oder Herstellers des Leichtflüssigkeitsabscheiders kommen daher für die Generalinspektion nicht in Frage.
  5. Kommunen können die Führung eines Betriebstagebuchs verlangen. Darin werden Entsorgungen, Wartungen, Generalinspektionen und sonstige mit dem Leichtflüssigkeitsabscheider verbundene Aufgaben bzw. Betriebsmittel eingetragen.

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