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ACO Haustechnik


1. Problemstellung


Welche Art von Abwasser ist betroffen?

Leichtflüssigkeitsabscheider werden dort eingesetzt, wo aufgrund der Anwendung planmäßig Abwässer (in der Regel Regen- oder Reinigungswasser) vermischt mit Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs anfallen.

Der Begriff „planmäßig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass aufgrund des normalen Betriebs der angeschlossenen Entwässerungsgegenstände (Ablaufstellen) mit dem Anfall von mineralischen Leichtflüssigkeiten gerechnet werden muss. Aufgrund der limitieren Behältergrößen bei ACO Haustechnik kommen daher bei entsprechenden Anforderungen der örtlichen Behörden nur wenige Anwendungen in Betracht:

Parkdecksflächen mit Entwässerungsanlagen

Kfz-Werkstätten mit Entwässerungsanlagen

Hubschrauberlandeplätze

Auf großen Freiflächen (Tankstellen, Landebahnen für Flugzeuge, Schrottplätze), auf denen ebenfalls mit den oben genannten Abwässern zu rechnen ist, werden großformatige Abscheidesysteme zum Erdeinbau installiert. Diese können von unseren Kollegen von ACO Tiefbau projektiert werden.

Ebenso findet eine Anwendung von Leichtflüssigkeitsabscheidern für Auto-Waschanlagen (Portalwaschanlagen) praktisch nicht mehr statt, da diese Einrichtungen in der Regel mit integrierten Abwasserbehandlungsanlagen ausgestattet sind, die das anfallende Reinigungswasser aufbereiten und über ein Kreislaufsystem wiederverwenden.


Welche Produkte kommen zur Entwässerung von Kellerräumen mit Heizöltanks in Betracht?

Klar abzugrenzen sind die sogenannten Leichtflüssigkeitssperren nach DIN EN 1253-5.

Diese werden immer dann eingesetzt, wenn unplanmäßig (also im Havariefall) mit dem Anfall von Leichtflüssigkeiten ohne zusätzlichen Abwasseranteil zu rechnen ist.

Dies trifft beispielsweise auf Kellerräume mit Heizöltanks zu, die mit einer Ablaufstelle ausgestattet werden sollen.


Welche Auswirkungen können eintreten, falls dieses Abwasser nicht gereinigt wird?

Gelangen ungereinigte Abwässer mit Leichtflüssigkeiten in die Kanalisation, so können folgende Risiken auftreten:

  • Verunreinigung von Grundwasser
  • Feuergefahr oder die Entstehung von explosiven Atmosphären
  • Schädigung von Insekten und Kleinlebewesen

Wer verlangt die Installation von Leichtflüssigkeitsabscheidern?

Es existieren keine spezifischen Landes- oder Bundesgesetze, die explizit den Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheider fordern. Kommunale Satzungen verlangen jedoch in der Regel von Betreibern entsprechender gewerblicher Betriebe, in denen planmäßig Abwasser mit Leichtflüssigkeit anfällt, die Vorreinigung dieses Abwassers über entsprechende Behandlungsanlagen.

Falls die örtlichen Satzungen bei ANfall des oben beschriebenen Abwassers die Verwendung von Leichtflüssigkeitsabscheidern verlangen, so müssen diese Abscheider zwingend der harmonisierten Europäischen Norm (=hEN) DIN EN 858 entsprechen. Es dürften in diesen Fällen also keine irgendwie anders gearteten Lösungen zur Behandlung des ölhaltigen Abwassers verwendet werden.

Das Standardprogramm für Leichtflüssigkeitsabscheider von ACO Haustechnik entspricht DIN EN 858. Der Nachweis dazu wird über die CE Kennzeichnung am Produkt, das Typenschild und das Dokument Leistungserklärung erbracht. Die Leistungserklärungen stehen auf der Seite dop.aco.com zum Herunterladen bereit. Die Genehmigung der Abscheider nach DIN EN 858 kann anhand der Leistungserklärung und der Größenberechnung erfolgen, die Vorlage weiterer Dokumente darf von den zuständigen kommunalen Behörden nicht gefordert werden.

Sollte es aufgrund baulicher Anforderungen nötig sein, standardisierte Leichtflüssigkeitsabscheider mit abweichenden Abmessungen (z.B. geringere Zulaufhöhe und Erhöhung der Produktbreite) zu fertigen, so erlischt im Rahmen der Bauproduktenverordnung 305/2011 die Pflicht zur Erstellung bzw. Vorlage einer Leistungserklärung.


Zusammenfassung

  • Mineralölhaltige Abwässer können explosive Atmosphären in Kanalnetzen und Verunreinigung von Grundwasser zur Folge haben.
  • Die kommunalen Verwaltungen in Deutschland verlangen in der Regel die Installation von Abscheidern für solche Leichtflüssigkeiten, wenn entsprechende Bereiche mit Ablaufstellen ausgerüstet werden sollen und planmäßig (also bei normalem Betrieb) mit dem Anfall von mineralischen Ölen und Fetten zu rechnen ist.
  • Der Einsatz von Leichtflüssigkeitssperren ist nur gestattet, wenn unplanmäßig (also im Havariefall) mit dem Austritt von Leichtflüssigkeiten zu rechnen ist. Dies trifft zum Beispiel auf Kellerräume mit Öltanks zu, die eine Ablaufstelle erhalten sollen.
  • Wird von den zuständigen Ämtern der Einbau eines Leichtflüssigkeitsabscheiders verlangt, so muss dieser zwingend EN 858 entsprechen.
  • Zur Genehmigung des Leichtflüssigkeitsabscheiders kann die Leistungserklärung für den Abscheider herangezogen werden. Das behördliche Verlangen der Vorlage weiterer Bestätigungen (z.B. DIBt-Zulassungen) ist nicht zulässig.

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