Hebeanlagen mit geschlossenen Sammelbehältern müssen mit einer Lüftungsleitung DN 50 (DN 70 für Volumenströme über 12 l/s) ausgestattet werden. Die neue Gesamtlüftungsleitung muss einen größeren Leitungsquerschnitt als die angeschlossenen Einzellüftungsstränge aufweisen. Ist diese Vorgabe erfüllt, können Lüftungsleitungen zusammengeführt werden.